Deine Staatsangehörigkeit ist vor der BRD Verwaltung erst einmal unklar. Der Besitz des BRD-
Als Benutzer eines Personalausweis der BRD bist Du nur Personal der BRD-
Gegenüber der BRD-
Deine Staatsangehörigkeit zu einem der Bundesstaaten im Deutschen Reich (Staatenbund) bringt Dich wieder ins übergeordnete Völkerrecht.
Als Souverän erklärst Du Dich einem Staat als zugehörig. Im Königreich Sachsen ist das nach dem Abstammungsprinzip (Ius sanguinis) möglich. Es ist jedoch ein lückenloser Nachweis zur Abstammung in Form von Geburts,-
Mit dem Nachweis Deiner Abstammung und Deinem erklärten Willen kannst Du einen amtlichen Staatsangehörigkeitsausweis im Königreich Sachsen beantragen.
Deine Willenserklärung und Abstammungsnachweise sind auch gegenüber der BRD-
Willenserklärung
Register-
Ich,
rudolf von Dresden, Mann aus der Familie mustermann,
Sohn von Dietmar Anton und Elisabeth Marie frei als Mensch geboren am 11. Tag des 2. Monats im Jahre 1968 in Dresden in Sachsen erkläre als Begünstigter außerhalb des [Cestui Que Vie Acts] stehend
und kraft meines freien Willens, im vollen Bewußtsein (conscientia agere) meiner Verantwortung vor Gott und meinen Mitmenschen, beseelt vom festen Willen als Friedensstifter, ohne Zwang, rechtsverbindlich folgendes:
Ich, rudolf von Dresden, Mann aus der Familie mustermann, bin ein Mensch, lebend, beseelt, unverschollen und keine juristische Person.
Die Schaffung und Registrierung einer juristischen Person mit Namen Mustermann, Rudolf unter zusätzlicher Glaubhaftmachung einer vermeintlichen Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ erfolgte ohne mein Wissen, meine Aufklärung, Kenntnis und Billigung. Ich stelle für die Vergangenheit und Zukunft fest, lediglich Ministrator dieser juristischen Person und niemals selbst diese juristischen Person gewesen zu sein und werde es auch nicht sein. Alle evtl. in Ihren Registern und außerhalb derer existenten Todeserklärungen oder Vermisstenerklärungen für den Mann rudolf aus der Familie Mustermann sind ohne mein Wissen und meinen Willen entstanden und zu vernichten.
Für interpretierbare Handlungen des Menschen oder der Person wird vorsorglich auf § 119 des staatlichen BGB verwiesen.
Ich besitze die wahrhaftige Staatsangehörigkeit des Königreiche Sachsen und kann dieser nicht entzogen werden, weil ich sie durch Abstammung erhalten habe.
Die Bundesrepublik in Deutschland bestätigt gemäß GG Artikel 25 und 116 Abs. 2 diese frühere Staatsangehörigkeit des Königreiches Sachsens und hat sie zu respektieren, weil ich ein Abkömmling eines früheren Staatsangehörigen aus dem Königreich Sachsen bin, deren Abkömmlinge wiederum ihre Staatsangehörigkeit aufgrund willkürlicher Umgestaltung des Staatsangehörigkeitsgesetzes aus politischer, rassischer oder religiöser Gründe in der Zeit des NZ-
Die zuständige Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik in Deutschland ist selbst nicht im Stande oder gewillt, die tatsächliche Staatsangehörigkeit im Sinne einer Substantivbezeichnung eines existierenden Staates und im Sinne des StAG § 1 für mich, rudolf, Mann aus der Familie mustermann
festzustellen bzw. verleiht nach NS -
Meine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik in Deutschland und zur Europäischen Union und der damit verbundenen Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ als vermeintliche Staatsangehörigkeit ist daher nichtig!
Ich verzichte gem. StAG § 17 Abs. 1 Punkt 3 auf diese Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ und bleibe bei meiner früheren, durch Abstammung erworbenen Staatsangehörigkeit des Königreich Sachsen,
da die Entziehung der früheren Staatsangehörigkeit des Königreich Sachsen völkerrechtlich und wegen der Abstammungs-
Mein Verzicht auf die Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ und auf den Personalstatus eines Menschen ist mit dieser Urkunde als Willenserklärung für mich, rudolf, Mann aus der Familie mustermann
hiermit schriftlich erklärt.
Entsprechend § 5 des staatlichen EGBGB geht nun meine Rechtsstellung als Deutscher vor.
Die Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ geht gem. StAG § 17 Abs. 7 auch dadurch verloren, daß der rechtswidrige Verwaltungsakt durch meine Nichtaufklärung mit einer Zwangsverordnung in die Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ zurück zu nehmen ist. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt und seine Folgen ist dem VwVfG § 44 & § 48 zu entnehmen. Mit der Nichtaufklärung der Behörden bei meiner, durch arglistige Täuschung der Verwaltung der Bundesrepublik in Deutschland, hervorgerufenen Beantragung des Personalausweises / Reisepasses, ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt entstanden. Mit diesem rechtswidrigen Verwaltungsakt wird gegen die HLKO, gegen den Sinn der Artikel 16, 116/2 und gegen 139 Grundgesetz für die BRD verstoßen und nach den vollumfänglich gültigen SHAEF-
Zusatzerklärung:
Es wird darauf hingewiesen: Sollte sich in der Erklärung auf das Grundgesetz für die BRD sowie diesem vorangestellte und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies keine Anerkenntnis einer Rechtsverpflichtung meinerseits, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Die Kenntnis folgender Gesetze wird vorausgesetzt: die Haager Landkriegsordnung, Haager Apostille, die Bereinigungsgesetze für Besatzungsrecht und damit die alliierten SHAEF-
Dresden, am 17.Tag, des Monats Juli im Jahre zweitausenddreizehn
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rudolf aus Dresden, Mann aus der Familie mustermann
Der Unterzeichner ist Inhaber dieser Urkunde
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